Wie schreibt man einen Widerspruch? 1. Teil

Wie schreibt man einen Widerspruch? 1. Teil

Manchmal ist es notwendig, mit einem Widerspruch gegen eine Entscheidung vorzugehen. Doch damit der Widerspruch die gewünschte Wirkung erzielt, müssen ein paar Dinge beachtet werden.

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Es gibt zwei grundlegende Situationen, die einen Widerspruch notwendig machen können. Der erste Fall ist eine Entscheidung von einem Amt oder einer Behörde. Lehnt ein Amt beispielsweise einen Antrag ab oder veranlasst eine Behörde eine bestimmte Maßnahme, ergeht ein entsprechender Bescheid. In diesem Bescheid teilt das Amt seine Entscheidung mit.

Und wenn der Betroffene mit dieser Entscheidung nicht einverstanden ist, kann er mit einem Widerspruch dagegen vorgehen.

Der zweite Fall ist, dass ein Vertragspartner eine falsche oder unberechtigte Forderung geltend macht. Eine fehlerhafte Rechnung, die Ankündigung einer Mieterhöhung, eine Mitteilung über angehobene Gebühren oder Beiträge, eine falsche Jahresabrechnung oder eine Zahlungsaufforderung für eine Leistung, die nie in Anspruch genommen wurde, sind ein paar Beispiele für solche Forderungen. Möchte der Betroffene die Forderung nicht akzeptieren oder kann er sie nicht nachvollziehen, kann er ihr ebenfalls widersprechen.

Allerdings gibt es ein paar Punkte, die bei einem Widerspruch beachtet werden müssen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Widerspruch erfolglos bleibt oder gleich von Anfang an als unwirksam zurückgewiesen wird. Welche Punkte das sind und wie ein Widerspruch geschrieben wird, erklären wir in einem ausführlichen Ratgeber.

Hier ist Teil 1.

 

Wann ist ein Widerspruch möglich?

Grundsätzlich ist ein Widerspruch immer dann möglich, wenn der Betroffene mit einer Entscheidung, einer Ankündigung oder einer Mitteilung nicht einverstanden ist. Dabei hat ein Widerspruch zwei Funktionen. Zum einen macht der Betroffene durch seinen Widerspruch deutlich, dass er den jeweiligen Sachverhalt so nicht gutheißt.

Zum anderen fordert der Widerspruch die Gegenseite dazu auf, den Sachverhalt noch einmal zu überprüfen. Das Ziel dabei ist, dass die Entscheidung im besten Fall im Sinne des Betroffenen abgeändert wird.

Bei einem Bescheid von einem Amt oder einer Behörde gibt es ganz am Ende des Schreibens die sogenannte Rechtsbehelfsbelehrung. Die Rechtsbehelfsbelehrung belehrt den Betroffenen darüber, welche Rechte er hat und mit welchem Rechtsmittel er gegen den Bescheid vorgehen kann. Und meist steht hier, dass der Betroffene Widerspruch einlegen kann. Außerdem ist angegeben, an wen der Widerspruch gerichtet werden muss, in welcher Form er einzulegen ist und wie viel Zeit der Betroffene für seinen Widerspruch hat.

 

Wie muss der Widerspruch eingelegt werden?

Die notwendige Form für einen Widerspruch ist bei einem amtlichen Bescheid in der Rechtsbehelfsbelehrung genannt. Und in aller Regel hat der Betroffene zwei Möglichkeiten:

  1. Der Widerspruch kann schriftlich eingelegt werden. Für einen schriftlichen Widerspruch setzt der Betroffene ein Schreiben auf. Diesen Brief unterschreibt er von Hand und schickt ihn dann entweder per Post an die zuständige Stelle oder gibt ihn persönlich dort ab. Wichtig ist, dass das Widerspruchsschreiben von Hand unterschrieben ist. Denn wenn die handschriftliche Unterschrift fehlt, ist die Schriftform nicht erfüllt. In der Folge kann der Widerspruch aus formalen Gründen zurückgewiesen werden. Manchmal ist es auch möglich, den Widerspruch als Fax oder per E-Mail zu übermitteln. Ob das der Fall ist, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung. Oft werden an eine E-Mail aber besondere Anforderungen gestellt. Sie sollen einen vollwertigen Ersatz für die Unterschrift sicherstellen.
  2. Der Widerspruch kann zur Niederschrift erklärt werden. Wird der Widerspruch zur Niederschrift erklärt, gibt der Betroffene seinen Widerspruch mündlich zu Protokoll. Dazu muss er die zuständige Stelle persönlich aufsuchen. Dort diktiert er einem Sachbearbeiter den Widerspruch und der Sachbearbeiter schreibt das Ganze für den Betroffenen auf. Allerdings muss der Betroffene tatsächlich persönlich vor Ort erscheinen. Denn er muss das Schriftstück, das der Sachbearbeiter angefertigt hat, durch seine Unterschrift bestätigen. Den Widerspruch per Telefon zu Protokoll zu geben, ist also nicht möglich.
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Möchte der Betroffene einer Rechnung oder einer anderen Mitteilung von einem Vertragspartner widersprechen, sollte er seinen Widerspruch ebenfalls schriftlich einlegen. Und er sollte eine Kopie des Widerspruchsschreibens zu seinen Unterlagen nehmen. So hat der Betroffene nämlich einen Beleg für den Schriftverkehr, falls Schwierigkeiten auftauchen.

Und: Seinen Widerspruch sollte der Betroffene auf einem Versandweg verschicken, den er später nachweisen kann. Ein Einwurf-Einschreiben beispielsweise ist dafür gut geeignet. Bei dieser Versandart wirft der Briefträger das Schreiben in den Briefkasten und quittiert gleichzeitig, dass er den Brief zugestellt hat. Der Empfänger muss den Brief dabei nicht persönlich entgegennehmen.

Das wäre bei einem Einschreiben mit Rückschein der Fall. Der Nachteil hier ist aber, dass das Schreiben nicht zugestellt wird, wenn der Empfänger nicht da ist. Stattdessen wird der Empfänger dann benachrichtigt und muss den Brief abholen kommen. Tut er das nicht, wird das Schreiben nach einigen Tagen an den Absender zurückgeschickt.

Eine andere Möglichkeit ist, dass der Betroffene seinen Widerspruch persönlich bei der zuständigen Stelle abgibt und sich den Empfang bestätigen lässt. Ein Nachweis ist deshalb wichtig, weil im Zweifel der Betroffene beweisen muss, dass er Widerspruch eingelegt hat und dass der Widerspruch rechtzeitig beim Empfänger angekommen ist.

 

Wie viel Zeit bleibt für einen Widerspruch?

Bei einem amtlichen Bescheid steht in der Rechtsbehelfsbelehrung, innerhalb welcher Frist ein Widerspruch eingelegt werden muss. In aller Regel beläuft sich diese Frist auf einen Monat. Ab dem Tag, an dem der Betroffene den Bescheid bekommen hat, hat er also einen Monat lang Zeit, um Widerspruch einzulegen. Aber: Maßgeblich dafür, ob der Widerspruch fristgerecht eingelegt wurde, ist das Datum, an dem das Schreiben beim Empfänger eingegangen ist.

Welches Datum im Widerspruchsschreiben steht oder wann der Betroffene den Brief weggeschickt hat, ist egal. Entscheidend ist, wann das Schreiben beim Empfänger ankommt. Deshalb ist der Betroffene gut beraten, wenn er nicht bis auf den letzten Drücker abwartet. Denn wenn sein Schreiben nach Ablauf der Widerspruchsfrist beim Empfänger eingeht, wird der Widerspruch zurückgewiesen. Und das nur deshalb, weil die Frist eben schon abgelaufen ist.

Bezieht sich der Widerspruch auf eine Rechnung oder eine Mitteilung von einem Vertragspartner, sollte der Betroffene nachschauen, ob in dem Schreiben eine Frist angegeben ist. Falls nicht, sollte er Widerspruch einlegen, bevor die Zahlung geleistet werden muss oder bevor die angekündigte Veränderung ansteht. Und generell sollte der Betroffene auch hier zeitnah reagieren. Denn wenn sich der Betroffene lange Zeit lässt, wird sein Vertragspartner davon ausgehen, dass es an der Forderung oder Ankündigung nichts zu beanstanden gibt.

Aber Vorsicht: Möglicherweise wird der Betroffene zu einer Zahlung aufgefordert, obwohl er felsenfest davon überzeugt ist, dass er die genannte Leistung nie genutzt und auch keinen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hat. Um sich vor weiteren Forderungen zu schützen, sollte der Betroffene Widerspruch einlegen.

Dabei sollte er aber nur schreiben, dass er Zahlungsaufforderung nicht nachkommen wird, weil sie nicht berechtigt ist. Er sollte nicht erklären, dass er den angeblichen Vertrag widerruft oder kündigt. Denn ein Widerruf oder eine Kündigung würde bedeuten, dass der Betroffene indirekt bestätigt, dass es den angeblichen Vertrag gibt. Andernfalls müsste der Betroffene den Vertrag ja nicht widerrufen oder kündigen. In diese Falle sollte der Betroffene also nicht tappen.

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Marlies Giesa, Geboren 1968 , über viele Jahre im In- und Ausland Deutsch unterrichtet. Ich liebe die deutsche Sprache und möchte das Wissen gerne an Schüler, Ausländer, Studenten und Interessierten weitergeben. Ich hoffe meine Übungen und Anleitungen werden ihnen helfen oder sie unterstützen. Canel Gülcan, Studentin Lehramt Deutsch & Germanistik, Christian Gülcan als Betreiber der Webseite, verfasst auch diverse Artikel, da er als Online-Redakteur täglich mit der Erstellung von hilfreichen Content arbeitet für verschiedene Zielgruppen und lange Zeit auch aktiv in der Flüchtlingshilfe, sich um die Vermittlung von Deutschkursen kümmerte.

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